Urteilskopf
Urteil vom 23. Januar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.,
2. B.A.,
Beschwerdeführer,
gegen
C.B.,
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Kernen,
1. E.,
2. F.,
3. Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern,
Notariatsaufsicht,
Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen.
Gegenstand
Entbindung von der beruflichen Geheimhaltungspflicht,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 7. Mai 2025 (100.2024.125U).
Sachverhalt
A.
A.a . D.B. (geboren 1940) verstarb am 3. August 2022 und hinterliess zwei leibliche Kinder, seine ältere Tochter A.A. und seine jüngere Tochter C.B.. A.A. ist verheiratet mit B.A..
D. B. sel. liess am 29. November 2021 durch Notar G. ein Testament beurkunden. Im Juli 2022 errichtete er ein neues Testament bei Notar E.. Darin wurde C.B. auf den Pflichtteil gesetzt und B.A. mit einem Legat bedacht. Einen Tag vor dem Tod des Erblassers hinterlegte A.A. bei Notar F., dem Bürokollegen von Notar E., Fr. 88'000.– in bar. Dieses Geld war Teil eines vom Erblasser in Begleitung von B.A. im Mai 2022 abgehobenen Betrags von Fr. 100'000.–.
A.b . Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sämtliche Vermögenswerte, die entweder D.B. sel. oder A.A._______ oder B.A. Notar E. und dessen Bürokollegen, Notar F., zwischen dem 3. Mai und dem 3. August 2022 übergeben hatten. Die beiden Notare wurden angewiesen, die beschlagnahmten Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig weiterhin aufzubewahren. Die Staatsanwaltschaft forderte die Notare dazu auf, über Bestand und Höhe der Vermögenswerte schriftlich Auskunft zu geben und sämtliche Unterlagen aus dem notariellen Mandatsverhältnis zwischen ihnen und D.B. sel. sowie – soweit bestehend – zwischen ihnen und A.A. oder B.A. einzureichen. Die Staatsanwaltschaft teilte mit, dass beabsichtigt sei, die Notare in einem Strafverfahren, welches C.B. Anfang Oktober 2022 gegen ihre Schwester und B.A. angehoben hatte, als Zeugen oder Auskunftspersonen zu befragen. Die Staatsanwaltschaft lud die Notare dazu ein, sich im Hinblick auf die verlangten Auskünfte und Unterlagen sowie die Einvernahmen von der beruflichen Geheimhaltungspflicht entbinden zu lassen.
Ausgelöst wurde die Strafanzeige von C.B. insbesondere dadurch, dass D.B. sel. Anfang Juli 2022 bei Notar E. ein neues Testament errichtet hatte (vgl. Lit. A.a hiervor).
B.
Anfang November 2022 ersuchten die Notare E. und F. die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern um Entbindung von der notariellen Geheimhaltungspflicht betreffend die Mandatsverhältnisse mit D.B. sel. bzw. A.A. und B.A.. Die Direktion wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. März 2024 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde von C.B. hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. Mai 2025 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die Direktionsverfügung vom 20. März 2024 auf und entband die Notare E. und F. in Bezug auf das notarielle Mandatsverhältnis von Notar E. mit D.B. sel. von der Geheimhaltungspflicht. In Bezug auf das notarielle Mandatsverhältnis von Notar E. mit A.A. und B.A. wurden die beiden Notare insoweit von der Geheimhaltungspflicht entbunden, als das besagte Verhältnis zu den Vorkommnissen rund um die Testamentserrichtung und den Bargeldbezug des Erblassers einen direkten Zusammenhang aufweist. Die Gesuche von A.A. und B.A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Verwaltungsgericht ab.
C.
A. A. und B.A. gelangen mit Beschwerde «gemäss Art. 82 ff. BGG» ans Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Berner Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Notare E. und F. nicht von der beruflichen Schweigepflicht entbunden werden. Sodann sei A.A. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 wurde dem Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einstweilen superprovisorisch entsprochen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nahm mit Eingabe vom 25. Juni 2025 zur Beschwerde Stellung. Es beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Ebenfalls abzuweisen sei das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
C. B. reichte am 30. Juni 2025 eine Stellungnahme zum Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und am 14. Juli 2025 eine Vernehmlassung in der Sache ein. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung beantragte C.B., auf das betreffende Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. In der Sache ersucht sie um die Feststellung, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2025 – soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden könne – hinsichtlich der Schweigepflichtentbindung von Notar E. in Rechtskraft erwachsen sei; eventualiter sei die Beschwerde hinsichtlich der Entbindung von Notar E. abzuweisen. Hinsichtlich der Schweigepflichtentbindung von Notar F. sei die Beschwerde abzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 19. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführer eine «Richtigstellung» zur Zwischenverfügung vom 3. Juli 2025 mit «ergänzenden Ausführungen» zur Beschwerde ein.
Am 27. August 2025 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung von C.B. mit 18 Rechtsbegehren ein.
Am 23. September 2025 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu einer Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. September 2025 mit weiteren Anträgen zuhanden des Bundesgerichts ein.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1).
1.1. Die vorliegende Beschwerde betrifft eine Berufsgeheimnisentbindung und damit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG; vgl. Urteil 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2), die nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt. Das Rechtsmittel richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes Urteil eines oberen kantonalen Gerichts als letzte kantonale Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG).
1.2. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt sind (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass zwischen den Beschwerdeführern und Notar E. oder Notar F. ein Notariatsverhältnis besteht (vgl. E. 3.4 i. V. m. E. 5.3 des angefochtenen Urteils). Damit sind die Beschwerdeführer als Geheimnisherren von der strittigen Entbindung betroffen und, soweit ihre eigene Rechtssphäre betroffen ist, zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 142 II 256 E. 1.2.2). Fraglich ist aber, ob die Beschwerdeführer auch in Bezug auf Informationen aus dem Mandatsverhältnis von Notar E. mit D.B. sel. zur Beschwerde berechtigt sind.
1.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geniessen Drittpersonen ein Beschwerderecht, wenn sie der Entbindungsentscheid in schutzwürdigen Interessen tangiert (vgl. BGE 142 II 256 E. 1.2.2; Urteil 2C_270/2018 vom 15. März 2019 E. 1.2.1). So entschied das Bundesgericht hinsichtlich von Drittpersonen, die ein Interesse an der Aussage eines dem Berufsgeheimnis unterstehenden Zeugen aufweisen. Solche Drittpersonen können den für sie ungünstigen Entbindungsentscheid gegenüber dem Zeugen vor Bundesgericht anfechten (BGE 142 II 256 E. 1.2.2).
1.2.3. Hintergrund der vorliegend umstrittenen Berufsgeheimnisentbindung sind strafrechtliche Vorwürfe gegenüber den Beschwerdeführern. Ähnlich wie in der von der Rechtsprechung bereits behandelten Konstellation einer Partei, die einen Zeugen vom Berufsgeheimnis entbinden lassen will, sind die Beschwerdeführer stärker als eine beliebige Drittperson von der Entbindung berührt. Denn beim gegenwärtigen Stand der Dinge sind sie als Erbin bzw. als Vermächtnisnehmer zu betrachten. Die Schweigepflichtentbindung von Notar E., der in einem Notariatsverhältnis mit D.B. sel. stand, könnte sich auf ihre erbrechtliche Position auswirken. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 BGG erfüllt.
1.3. Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.4. Anträge und Rügen, welche die beschwerdeführende Person vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte vorbringen können, aber nicht vorgebracht hat, sind im Verfahren vor Bundesgericht ausgeschlossen. Eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerdeschrift ist unzulässig (Urteil 2D_17/2024 vom 28. Januar 2025 E. 2.1; vgl. auch BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine weitergehende Äusserung ist allein auf dem Weg der Replik zulässig und dies nur insoweit, als erst die Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass gibt (Urteil 2D_17/2024 vom 28. Januar 2025 E. 2.1 mit Hinweis). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 43 BGG) verschafft das Gesetz der beschwerdeführenden Person keinen Anspruch darauf, die Beschwerdeschrift zu ergänzen, wenn die Beschwerdefrist bereits verstrichen ist (BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile 2D_17/2024 vom 28. Januar 2025 E. 2.1; 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 4).
Unbeachtlich sind demnach vorab die «Richtigstellung» vom 19. Juli 2025 und die Eingabe vom 23. September 2025, da es sich dabei nicht um Repliken handelt. Sodann geht aus den Ausführungen in der Ende August 2025 eingereichten Replik nicht hervor, inwiefern erst die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin (oder jene der Vorinstanz) zu weiteren Anträgen und Rügen Anlass gegeben haben soll. Soweit die Replik zusätzliche Beanstandungen enthält und diese nicht ohnehin den Rahmen des Streitgegenstands sprengen (vgl. E. 1.5 hiernach), hätten sie bereits in der Beschwerdeschrift vorgetragen werden können, weshalb auf sie letztinstanzlich nicht einzugehen ist.
1.5. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein müssen (Art. 86 und Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.1; 2D_17/2024 vom 28. Januar 2025 E. 1.5; 2C_449/2023 vom 12. Juni 2024 E. 1.3). Letztinstanzlich ist strittig, ob die Vorinstanz die Notare E. und F. zu Recht vom Berufsgeheimnis entbunden hat. Strittig ist weiter, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewähren müssen. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Replik Anträge stellen, die sich auf im Strafverfahren und im gemäss der Vorinstanz vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland hängigen Zivilprozess zwischen der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführern zu klärende Punkte beziehen, ist darauf – weil ausserhalb des Streitgegenstands liegend – nicht einzutreten. Dies betrifft namentlich die Begehren um Bestätigung, dass D.B. sel. «die Gelder» bewusst und ohne Zwang übergeben habe sowie dass er (bei Errichtung des Testaments vom Juli 2022) urteils- und handlungs- bzw. testierfähig gewesen sei. Aus dem gleichen Grund ist auf die Vorwürfe, welche die Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin und ihrem Anwalt, gegenüber dem Sohn der Beschwerdegegnerin sowie gegenüber dem zuständigen Staatsanwalt erheben, nicht einzugehen.
1.6. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (sog. unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG). Ausgeschlossen ist die Berufung auf Tatsachen und Beweismittel, die nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven; vgl. Urteil 2C_29/2025 vom 27. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer reichen vor Bundesgericht zusammen mit der Replik ein Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Bern vom 13. August 2025, eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern vom 22. August 2025 sowie eine nicht unterzeichnete Beschwerde des Beschwerdeführers an das Obergericht des Kantons Bern vom 24. August 2025 ein. Diese Beweismittel entstanden nach dem angefochtenen Urteil und stellen somit unzulässige Noven dar, die im letztinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben müssen. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die mit der Replik eingereichten Auszüge aus einem Abklärungsbericht der KESB Mittelland Nord vom Juni 2022, da dieser Bericht bereits ins vorinstanzliche Verfahren hätte eingebracht werden können.
1.7. Soweit die Beschwerdeführer in der Replik sinngemäss beantragen, es sei vorliegend von einer unzulässigen «fishing expedition» seitens der Beschwerdegegnerin auszugehen, ist festzuhalten, dass es die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland war, die im Rahmen des gegen die Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens von den Notaren E. und F. verlangte, sich von der beruflichen Schweigepflicht entbinden zu lassen. Demzufolge kann von vornherein keine Rede davon sein, die Beschwerdegegnerin strebe eine unzulässige Beweisausforschung an.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die unrichtige Anwendung kantonalen Rechts kann demgegenüber bloss über das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder andere verfassungsmässige Rechte erfasst werden (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 134 I 153 E. 4.2.2; Urteil 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.1). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 135 E. 1.5 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). «Offensichtlich unrichtig» heisst «willkürlich» (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung ist in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_182/2025 vom 12. August 2025 E. 2.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik an den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (Urteil 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 2.2; vgl. auch BGE 148 I 160 E. 3).
2.3. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift mehrfach vor, den Sachverhalt unzutreffend festgestellt bzw. Beweismittel nicht korrekt gewürdigt zu haben. Sie zeigen indessen nicht substanziiert auf, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt geradezu willkürlich ermittelt haben soll. Es bleibt folglich bei den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
3.
Die Beschwerdeführer kritisieren den Verzicht der Vorinstanz auf Vereinigung des kantonalen Beschwerdeverfahrens mit einem parallelen Beschwerdeverfahren. Da es in diesem Kontext um die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts geht und die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern dasselbe willkürlich gehandhabt worden sein soll, ist auf diesen Punkt – mangels rechtsgenüglicher Begründung der betreffenden Rüge – nicht weiter einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor).
4.
Letztinstanzlich ist umstritten, ob die Vorinstanz die Notare E. und F. zu Recht vom Notariatsgeheimnis entbunden hat. Die Entbindung bezieht sich zum einen auf das Mandatsverhältnis von Notar E. mit D.B. sel. (insbesondere Errichtung des Testaments vom Juli 2022) und zum anderen auf das (allfällige) Mandatsverhältnis zwischen Notar E. mit der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer (insbesondere Hinterlegung von Bargeld in der Höhe von Fr. 88'000.– am 2. August 2022).
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Entbindung sei zu Unrecht erfolgt. Sie berufen sich sowohl in Bezug auf sich selbst wie auch in Bezug auf den verstorbenen (Schwieger-) Vater auf das kantonale Notariatsrecht sowie den in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz der Privatsphäre.
4.1. Gemäss Art. 36 Abs. 1 des bernischen Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG/BE; BSG 169.11) hat der Notar über Tatsachen, die ihm von den Beteiligten beruflich anvertraut worden sind, Stillschweigen zu bewahren (Satz 1). Das Gleiche gilt für Tatsachen, die er für die Beteiligten beruflich erfahren hat (Satz 2). Unbefugten Dritten darf keine Einsicht in Unterlagen gewährt werden, welche solche Tatsachen enthalten (Satz 3). Art. 36b NG/BE sieht vor, dass der Notar die Aufsichtsbehörde um Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ersuchen kann, wenn die Beteiligten die Entbindung nicht erteilen oder diese nicht eingeholt werden kann (vgl. Abs. 1). Trifft Letzteres zu, entscheidet die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der Beteiligten (Abs. 4). Andernfalls verfügt die Aufsichtsbehörde die Entbindung, wenn das Interesse des Notars an der Offenlegung wesentlich höher ist als das Interesse der Beteiligten an der Geheimhaltung (Abs. 2). Das Offenlegungsinteresse des Notars ist insbesondere dann wesentlich höher zu gewichten, wenn ihn die Geheimhaltungspflicht daran hindert, sich in einem gegen ihn geführten Strafverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen die Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten Vermögensnachteil abzuwenden (Abs. 3).
Die seit Juni 2021 bestehende Möglichkeit der bernischen Notare, sich von der Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen, lehnt sich nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers eng an die entsprechende Regelung in der kantonalen Anwaltsgesetzgebung an (Art. 37 ff. des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG/BE; BSG 168.11]; vgl. Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 4. August 2019 zum Notariatsgesetz [Geschäfts-Nr. 2016.JGK.1949], S. 16).
4.2.
4.2.1. Die berufliche Schweigepflicht von Notaren fliesst – wie namentlich auch das Berufsgeheimnis der Anwälte und Ärzte – aus dem grundrechtlichen Anspruch auf Privatsphärenschutz (Art. 13 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK; vgl. BGE 147 IV 27 E. 4.6; Urteile 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.3.4; 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024 E. 3.4; 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.3 [nicht publ. in: BGE 142 II 307]; vgl. ferner BGE 102 Ia 516 E. 2b). Erst der Schutz durch das Berufsgeheimnis ermöglicht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit des Notars mit seiner Klientschaft. Der durch diese Vertraulichkeit geschaffene Kommunikationsraum dient sowohl dem subjektiven Interesse des Klienten als auch der Rechtsordnung insgesamt (vgl. MICHEL MOOSER, Droit notarial, 3. Aufl. 2025, N. 411 f.; eingehend dazu mit Blick auf das Anwaltsgeheimnis BGE 150 II 300 E. 5.5 mit Hinweisen). Entsprechend besteht die Verschwiegenheitspflicht nach dem Tod des Klienten grundsätzlich weiter (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.4; Urteil 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.1.3; 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 3.2 [nicht publ. in: BGE 142 II 307]; MOOSER, a.a.O., N. 417).
4.2.2. Während das kantonale Recht den Umfang und die Tragweite des Notariatsgeheimnisses als Berufsregel umschreibt, stellt Art. 321 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) dessen Verletzung unter Strafe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts normiert das Strafrecht die Minimalvorgaben für das Berufsrecht (vgl. BGE 150 II 300 E. 5.6). Die Entbindung vom Berufsgeheimnis muss deshalb mindestens die Kriterien erfüllen, die für das Vorliegen eines strafrechtlichen Rechtfertigungsgrunds nach Art. 321 Ziff. 2 StGB vorliegen müssen (BGE 150 II 300 E. 5.6; 142 II 307 E. 4.3.2; Urteil 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025 E. 5.2).
4.2.3. Ob die Bewilligung der Aufsichtsbehörde nach Art. 321 Ziff. 2 StGB zu erteilen ist, beurteilt sich aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Geheimnisentbindung als angemessen erscheinen lassen kann (BGE 142 II 307 E. 4.3.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025 E. 5.3; vgl. auch BGE 147 I 354 E. 3.3.2). Notare können somit bloss dann von der Schweigepflicht entbunden werden, wenn das Interesse an der Entbindung das Geheimhaltungsinteresse des Klienten derart überwiegt, dass die Schweigepflicht nicht mehr zumutbar ist. Die Schweigepflicht ist insbesondere unzumutbar, wenn sie den Notar daran hindert, sich in einem gegen ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen seine Ehre zurückzuweisen oder einen erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden (vgl. MOOSER, a.a.O., N. 425 und 441; vgl. auch Urteil 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025 E. 5.3 mit Hinweisen auf Praxis und Lehre zum Anwaltsrecht sowie Urteil 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.2.1 betreffend das Arztgeheimnis). Die Verschwiegenheitspflicht entfällt in solchen Fällen indessen nur insoweit, als es zur Verteidigung des Notars erforderlich ist (vgl. Urteil 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025 E. 5.3 mit Hinweis). Im Rahmen der Interessenabwägung ist sodann zu berücksichtigen, dass das Berufsgeheimnis an sich ein gewichtiges Rechtsgut ist, während das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit per se noch kein überwiegendes Offenlegungsinteresse begründet (vgl. Urteil 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.2.1 mit Hinweisen).
4.3. Die Auslegung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht einzig auf Verfassungsverletzungen, in der Regel also nur auf Willkür hin (vgl. E. 2.1 hiervor). Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Schutz ihrer eigenen – verfassungsrechtlich geschützten – Privatsphäre (vgl. E. 4.2.1 hiervor) berufen, ist die vorinstanzliche Anwendung des kantonalen Notariatsrechts mit freier Kognition auf ihre Verfassungskonformität (Art. 13 i. V. m. Art. 36 Abs. 3 BV) hin zu prüfen (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.2). Anders verhält es sich mit Blick auf die Privatsphäre des (Schwieger-) Vaters: Da die Beschwerdeführer durch dessen Hinschied nicht Träger seines grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzanspruchs geworden sind (vgl. E. 4.2.1 hiervor), bleibt es diesbezüglich bei einer Willkürkontrolle. In jedem Fall zu beachten sind die sich aus der Praxis zu Art. 321 Ziff. 2 StGB ergebenden, in der E. 4.2.3 hiervor dargelegten Minimalvorgaben (vgl. BGE 147 IV 27 E. 4.10).
4.4. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Entbindung der Notare E. und F. von der Schweigepflicht in Bezug auf das notarielle Mandatsverhältnis von Notar E. mit D.B. sel. mit dem kantonalen Notariatsrecht (Art. 36b Abs. 4 NG/BE) vereinbar ist, was die Beschwerdeführer bestreiten. Diese Frage prüft das Bundesgericht, wie gesehen (E. 4.3 hiervor) nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots.
4.4.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Rechtsnorm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder sogar als zutreffender erscheint, reicht nicht aus (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.4.2. Die Vorinstanz erwog, es hätte dem mutmasslichen Willen des Verstorbenen entsprochen, allfällige zu seinem Nachteil begangene Straftaten aufzuklären. Zwar überwiege das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse nicht in jedem Fall; hier gehe es indessen um möglicherweise strafrechtlich relevantes Verhalten gegenüber dem Verstorbenen sowie der Beschwerdegegnerin als Erbin, wobei die im Raum stehenden Vorwürfe von einigem Gewicht seien. Der zuständige Staatsanwalt habe diese Vorwürfe als genügend begründet eingestuft, um ein Strafverfahren einzuleiten, und erachte eine Befragung der Notare als angezeigt. Unter diesen Umständen bestehe an der Strafverfolgung ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse, während weder ersichtlich noch dargetan sei, inwiefern das Notariatsgeheimnis vorliegend von erheblichem Gewicht wäre. Dass die Notare kein persönliches Entbindungsinteresse hätten, ändere am Ergebnis der Abwägung nichts (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils).
4.4.3. Die vorinstanzliche Anwendung von Art. 36b Abs. 4 NG/BE ist jedenfalls im Ergebnis nicht willkürlich. Steht – was vorliegend aufgrund des Vorgehens der Staatsanwaltschaft (vgl. Sachverhalt, Lit. A.b) angenommen werden muss – der ernstzunehmende Vorwurf im Raum, dass sich Dritte gegenüber dem verstorbenen Geheimnisherrn strafbar gemacht haben, sodass eine gesetzmässige Verteilung der Erbschaft gefährdet erscheint, und lässt sich der strafrechtlich relevante Sachverhalt nur mithilfe des Geheimnisträgers aufklären, ist davon auszugehen, dass die Entbindung im Interesse des Verstorbenen liegt (in diesem Sinn auch CÉCILE FAESSLER, Le secret professionnel du notaire et le droit aux renseignements des héritiers, in: not@lex 2012, S. 139 f.; vgl. ferner BOHNET / MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 1919 und 1923). Dass der Geheimnisherr zu Lebzeiten keine Entbindung vornahm, spielt keine Rolle. Unerheblich ist auch, dass sich die Beschwerdeführer als unschuldig erachten, zumal die Entbindung das Strafverfahren nicht präjudiziert (Urteil 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025 E. 5.5 mit Hinweis). Zu beachten ist sodann, dass eine Person, die ihr Testament beurkunden lässt, damit kundtut, dass ihr ganz besonders daran gelegen ist, dass ihr letzter Wille dereinst respektiert wird. Im Übrigen können Geheimnisträger im Strafverfahren trotz Entbindungein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse geltend machen (vgl. Art. 171 Abs. 3 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] und dazu MOOSER, a.a.O., N. 444 ff.; BGE 147 IV 27 E. 4.8 mit Hinweisen), wobei sich die Notare E. und F. im Verfahren vor der Direktion für Inneres und Justiz ohnehin dahingehend äusserten, dass sie an der strittigen Entbindung interessiert seien (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils; Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.4.4. Die von den Beschwerdeführern hinsichtlich der Schweigepflichtentbindung der Notare E. und F. in Bezug auf das notarielle Mandatsverhältnis des Ersteren mit D.B. sel. erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet.
4.5. Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz die Notare E. und F. in Bezug auf das notarielle Mandatsverhältnis von Notar E. mit den Beschwerdeführern zu Recht (teilweise) von der Schweigepflicht entband.
4.5.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, die Beschwerdeführer hätten als Beschuldigte zweifellos ein schützenswertes Interesse daran, dass Informationen, die sie ihrem Notar anvertraut haben, nicht offengelegt und gegebenenfalls gegen sie verwendet werden. Dem stehe jedoch das gewichtige Strafverfolgungsinteresse, das Offenlegungsinteresse der Beschwerdegegnerin sowie der Umstand gegenüber, dass sich die bezüglich des Mandatsverhältnisses zwischen Notar E. und den Beschwerdeführern offenzulegenden Informationen kaum unabhängig von jenen betrachten liessen, die das Mandatsverhältnis zum Verstorbenen beschlagen. Soweit es um Vorgänge gehe, die mit der Errichtung des Testaments vom Juli 2022 und dem Bargeldbezug vom Mai 2022 zusammenhängen, sei das öffentliche Interesse an deren Bekanntgabe wesentlich höher zu gewichten als das Geheimhaltungsinteresse (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils).
4.5.2. In der Lehre zum Anwaltsrecht wird vertreten, dass eine Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht (weitestgehend) ausgeschlossen ist, wenn sie dazu dienen soll, die Strafverfolgung eines Klienten zu ermöglichen bzw. zu erleichtern (vgl. BOHNET / MARTENET, a.a.O., N. 1924; CHAPPUIS / BARTH, in: Commentaire romand, 2. Aufl. 2025, N. 155 zu Art. 321 StGB; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 23 [S. 5466] zu Art. 321 StGB). Diese Sichtweise entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit für sich allein genommen kein überwiegendes Interesse an der Berufsgeheimnisentbindung begründet (vgl. E. 4.3.3 hiervor). Der hier zu beurteilende Fall ist jedoch insofern besonders gelagert, als dem (gewichtigen) Interesse an der Aufrechterhaltung der Schweigepflicht der Notare E. und F. bezüglich des Mandatsverhältnisses des Ersteren mit den Beschwerdeführern nicht lediglich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der Beschwerdeführer, sondern auch das mutmassliche Interesse eines anderen Klienten, nämlich des verstorbenen (Schwieger-) Vaters der Beschwerdeführer, an der Aufklärung allfälliger ihm gegenüber begangener Straftaten (vgl. dazu E. 4.3.3 hiervor) sowie das erbrechtliche Vermögensinteresse der Beschwerdegegnerin gegenüberstehen. In einer solchen Konstellation, d. h. bei gegenläufigen Klienteninteressen des Erblassers einerseits und eines oder mehrerer Erben andererseits, kann eine Entbindung zugunsten der Strafverfolgung der Erben geboten sein. Die Entbindung muss sich diesfalls aber strikt auf diejenigen Aspekte des strafrechtsrelevanten Sachverhalts beschränken, deren Offenbarung zur Wahrung der Interessen des Erblassers zwingend erforderlich ist.
4.5.3. Vorliegend hat das kantonale Gericht die Geheimnisentbindung bezüglich des Mandatsverhältnisses der Beschwerdeführer mit Notar E. auf Informationen betreffend die Errichtung des Testaments vom Juli 2022 und den Bargeldbezug vom Mai 2022 eingegrenzt. Die Hintergründe und der Ablauf dieser beiden Vorgänge sind für das Strafverfahren unmittelbar relevant. Insoweit besteht ein das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführer deutlich überwiegendes Entbindungsinteresse.
4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 36b NG/BE vorgenommene Entbindung vom Notariatsgeheimnis die sich aus der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 321 Ziff. 2 StGB ergebenden Mindestanforderungen erfüllt (vgl. E. 4.4 hiervor) und verfassungskonform ist. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
5.
Die Beschwerdeführer rügen ferner, die vorinstanzliche Weigerung, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, verstosse gegen Art. 29 Abs. 3 BV.
5.1. Die unentgeltliche Rechtspflege wird einer bedürftigen Partei gewährt, wenn deren Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 111 des bernischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG/BE; BSG 155.21]). Ein Prozess gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1). Die genannten Grundsätze sind als Minimalvorgaben auch im kantonalen Verfahren massgebend (Urteil 2C_173/2025 vom 4. September 2025 E. 5.1 mit Hinweis). Ob im Einzelfall hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil 2C_173/2025 vom 4. September 2025 E. 5.1 mit Hinweis).
5.2. Das kantonale Gericht begründete die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen damit, dass die Direktion für Inneres und Justiz irrtümlich davon ausgegangen sei, die Berufsgeheimnisentbindung sei zu verweigern, weil der verstorbene (Schwieger-) Vater der Beschwerdeführer zu Lebzeiten selber hätte Auskunft erteilen können. Da die Interessenabwägung klar zugunsten der Entbindung ausfalle, sei der Prozess aussichtslos gewesen (vgl. E. 6.3.2 i. V. m. E. 5.2.1 des angefochtenen Urteils).
5.3. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, es sei verfassungswidrig, wenn die Vorinstanz die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Begehren als aussichtslos einstufe, habe es sich bei diesen doch um die gleichen Begehren gehandelt, mit denen die Beschwerdeführer vor der Direktion für Inneres und Justiz vollumfänglich durchgedrungen seien.
5.4. Die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit ist zwar grundsätzlich unabhängig von der Parteirolle zu prüfen (BGE 142 III 138 E. 5.2); im Rechtsmittelverfahren kann die Rechtsposition des Beschwerdegegners indes kaum als aussichtslos bezeichnet werden, wenn sie von der Vorinstanz geschützt worden ist. Die Nichtaussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdegegners ist daher in der Regel zu bejahen (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.3; vgl. auch Urteil 9C_658/2011 vom 12. April 2012 E. 5 [nicht publ. in: BGE 138 V 206]). Von diesem Grundsatz weicht das Bundesgericht nur ab, wenn der angefochtene Entscheid an einem offensichtlichen Mangel, namentlich an einem krassen Verfahrensmangel, leidet, der für sich allein genommen zur Gutheissung des Rechtsmittels führen muss. Hier darf vom Beschwerdegegner erwartet werden, dass er sich dem Rechtsmittel unterzieht und nicht unnötige Kosten generiert (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.3; Urteil 4A_186/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.2.3).
5.5. Die Kritik der Beschwerdeführer erweist sich unter Berücksichtigung der besonderen prozessualen Konstellation im kantonalen Verfahren als stichhaltig. Die Beschwerdeführer konnten sich im kantonalen Beschwerdeverfahren auf eine für sie günstige Verfügung der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern stützen. Zwar unterlief der Direktion – den Erwägungen der Vorinstanz folgend – ein Verfahrensfehler: Die Direktion unterliess es, die Gegenpartei in das Verfahren einzubeziehen. Dieser Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Aussichtslosigkeit des Standpunkts der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Da die Vorinstanz von einer Heilung ausging, ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu krassen Verfahrensfehlern (vgl. E. 5.4 hiervor) nicht anwendbar. Mit Blick auf die Aussichtslosigkeit ist daher einzig relevant, dass sich die Beschwerdeführer im kantonalen Gerichtsverfahren auf einen für sie günstigen Direktionsentscheid berufen konnten. Bei dieser Ausgangslage kann ihr Standpunkt nicht als aussichtslos qualifiziert werden.
5.6. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV erweist sich als begründet. Die Vorinstanz durfte das von den Beschwerdeführern ergriffene Rechtsmittel nicht als aussichtslos qualifizieren. Aus den dem Bundesgericht vorliegenden Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführer im Sinn von Art. 29 Abs. 3 BV bedürftig sind (Art. 105 Abs. 2 BGG). Sie hatten demnach Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
6.
6.1. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als das kantonale Gericht das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren abwies und ihnen Verfahrens- und Parteikosten auferlegte. Die Sache ist zur Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
6.2. Die Beschwerdeführer beantragen für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG) sind erfüllt (vgl. E. 5.5 und 5.6 hiervor). Den Beschwerdeführern ist demzufolge für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, soweit der entsprechende Antrag nicht aufgrund der teilweisen Gutheissung des Rechtsmittels gegenstandslos wird.
6.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Beschwerdeführer im Umfang ihres Unterliegens unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Indessen ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen, weshalb von ihnen keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 4 BGG). Da die Beschwerdeführer lediglich mit Blick auf die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren obsiegen und die Beschwerdegegnerin von diesem Streitpunkt nicht betroffen ist, sind der Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Gerichtskosten aufzuerlegen.
6.4. Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die an-waltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 4A_554/2024 vom 10. März 2025 E. 8). Für diese haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung aufzukommen (Art. 66 Abs. 5 i. V. m. Art. 68 Abs. 4 BGG), und zwar ungeachtet des Umstands, dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird (vgl. Urteil 2C_409/2024 vom 21. August 2025 E. 8.2 mit Hinweisen).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2025 wird aufgehoben, soweit die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren abwies und ihnen Verfahrens- und Parteikosten auferlegte. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Sache wird zur Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 1'500.– zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann