Urteilskopf
Urteil vom 3. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.,
Beschwerdeführer,
gegen
B.,
Obergericht des Kantons Bern,
Hochschulstrasse 17, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag; Ausstand; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 24. Juni 2025 (ZK 25 283 JAA) und vom 1. Juli 2025 (ZK 25 283).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 24. Juni 2025 (ZK 25 283 JAA) und vom 1. Juli 2025 (ZK 25 283) beim Bundesgericht mit Eingabe vom 13. Juli 2025 und verschiedenen weiteren Eingaben Beschwerde erhob;
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2025 aufgefordert wurde, spätestens am 29. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– einzuzahlen;
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 5. Januar 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 20. Januar 2026 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
erkennt das präsidierende Mitglied,
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied, Der Gerichtsschreiber:
Denys Widmer