Urteilskopf

7B_1326/2025

Urteil vom 2. Februar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 

Verfahrensbeteiligte 

A., 
Beschwerdeführer, 

gegen

Liselotte Henz, 
c/o Appellationsgericht Basel-Stadt, 
Bäumleingasse 1, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 

Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 13. November 2025 (DGS.2025.31)

Erwägungen

1.
Mit Entscheid vom 13. November 2025 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt nicht auf das Ausstandsgesuch von A.ein. Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2025 wendet sich A. gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht. 

2.
Eine Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 BGG)

2.1. Mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 10. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 12. Januar 2026 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Die Verfügung vom 10. Dezember 2025 kam mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurück. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht beim Bundesgericht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Januar 2026 eine Nachfrist bis zum 26. Januar 2026 angesetzt, um den einverlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat auch diese als Gerichtsurkunde versandte Verfügung auf der Post nicht abgeholt.

2.2. Aufgrund der Beschwerde vom 1. Dezember 2025 befand sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Da der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm initiierten Prozessrechtsverhältnisses mit der Zustellung von Verfügungen rechnen musste, gelten diese als zugestellt. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 

Lausanne, 2. Februar 2026 

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 

Die Einzelrichterin: Koch 

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier