Urteilskopf
Urteil vom 26. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. B.,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Heuberger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. November 2025 (SBK.2025.185).
Erwägungen
1.
A. stellte am 12. und 19. März 2024 Strafanträge wegen Ehrverletzungen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 20. August 2024 eine C. betreffende Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hob diese mit Entscheid vom 18. März 2025 auf und wies die Sache zur Prüfung, ob die von A. gestellten Strafanträge noch gegen weitere Personen gerichtet seien, an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese erliess am 26. Juni 2025 eine C. betreffende Einstellungsverfügung und eine B. betreffende Nichtanhandnahmeverfügung. Gegen Letztere erhob A. am 10. Juli 2025 Beschwerde an das Obergericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 31. Dezember 2025 an das Bundesgericht.
2.
2.1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170).
Richtet sich die Beschwerde – wie vorliegend – gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen darlegen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern. Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (zum Ganzen: Urteile 7B_1171/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm stünden aus den behaupteten Persönlichkeitsverletzungen zivilrechtliche Ansprüche zu; er erachte sich deshalb als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG als zur Beschwerde legitimiert. Er verweist dabei allgemein auf Ansprüche auf Genugtuung und Schadenersatz. Diese pauschalen Ausführungen genügen den in E. 2 dargestellten strengen Anforderungen an die Begründung der Beschwerdelegitimation jedoch nicht. Namentlich zeigt der Beschwerdeführer weder auf, inwiefern ihm durch die vorgeworfenen Äusserungen ein materieller Schaden entstanden sein soll, noch legt er dar, weshalb eine immaterielle Unbill von einer Intensität vorliegen würde, die einen Genugtuungsanspruch zu begründen vermöchte. Eine Substanziierung des behaupteten Schadens oder der Genugtuung sowie eine zumindest annähernde Bezifferung unterbleiben vollständig. Bei Ehrverletzungsdelikten ist zudem nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass sich aus der behaupteten Straftat zwingend ein Zivilanspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt. Mangels hinreichender Darlegung konkreter Zivilansprüche erweist sich der Beschwerdeführer daher nicht als zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
4.
4.1. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen («Star-Praxis», BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1, Urteil 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 2; je mit Hinweisen).
4.2. Der Beschwerdeführer rügt indessen keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt («Star-Praxis»; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Daran vermag auch sein Vorbringen einer angeblich «qualifizierten» Verletzung des rechtlichen Gehörs nichts zu ändern, wonach sich die Vorinstanz nicht mit seinen Beweisanträgen auseinandergesetzt habe. Bei einer Nichtanhandnahme liegt es indessen in der Natur der Sache, dass kein Strafverfahren eröffnet und folglich auch keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Eine Pflicht der Vorinstanz, über Beweisanträge zu befinden, bestand daher nicht. Insgesamt ist eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der «Star-Praxis» weder hinreichend dargetan noch ersichtlich (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
5.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier