Urteilskopf

7B_259/2025

Urteil vom 30. Januar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Clément. 

Verfahrensbeteiligte 

A., 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. George Poulikakos, 
Beschwerdeführerin, 

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, 

2. B., 
vertreten durch Rechtsanwalt Loris Baumgartner, 
Beschwerdegegnerinnen. 

Gegenstand 
Einstellung, 

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 26. Februar 2025 (BS 2024 99)

Sachverhalt

A.

A. erstattete am 24. Mai 2024 bei der Kantonspolizei Schwyz Strafanzeige gegen ihre Schwester, B., wegen Verleumdung und übler Nachrede, mutmasslich begangen im Zeitraum vom 4. April 2024 bis 17. Mai 2024. Sie machte zusammengefasst geltend, dass sie durch ein Schreiben vom 4. April 2024 des damaligen Rechtsvertreters von B., Rechtsanwalt C., an das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz U. in V. (hiernach: KESB U.), in ihrer Ehre verletzt und in ihrem Ruf geschädigt worden sei. 
Zuständigkeitshalber übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 12. August 2024 die Strafuntersuchung und stellte sie mit Verfügung vom 24. September 2024 ein. 

B.
Mit Beschwerde vom 30. September 2024 an das Obergericht des Kantons Zug beantragte A. sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung. 
Mit Beschluss vom 26. Februar 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte A. die Kosten des Verfahrens. 

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. März 2025 beantragt A., der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B. fortzuführen. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 

Erwägungen

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1 mit Hinweis).

1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.

1.2.1. Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Forderungen, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_1212/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 148 III 11 E. 3.2.3; 145 III 225 E. 4.1.1; 144 III 155 E. 2.2; je mit Hinweisen).

1.2.2. Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28a Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 OR) ab, gilt es zu beachten, dass solche gemäss Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv (besonders) schwer wiegt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie beispielsweise vernachlässigbare Ehrverletzungen rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteile 7B_1212/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.1; 7B_878/2025 vom 17. November 2025 E. 2.1; 7B_165/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).

1.2.3. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft – also diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 118 StPO) – nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Sie muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche konkrete Zivilforderung auswirken kann.

1.2.4. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (BGE 150 IV 405 E. 2.1; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteile 7B_1212/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.1; 7B_878/2025 vom 17. November 2025 E. 2.1; 7B_809/2025 vom 17. November 2025 E. 3; je mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (Urteile 7B_1212/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.1; 7B_878/2025 vom 17. November 2025 E. 2.1; 7B_809/2025 vom 17. November 2025 E. 3; je mit Hinweisen). Die Begründung muss zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein.

1.2.5. Genügt die Beschwerde den dargestellten Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_152/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.2.1; 7B_1212/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.1; 7B_878/2025 vom 17. November 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen).

1.3. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation "potenzielle Genugtuungsansprüche" und "massive finanzielle Auswirkungen" geltend.

1.3.1. In Bezug auf die Genugtuungsansprüche führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie von der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber deren damaligen Rechtsanwalt, C., "ehrverletzend verunglimpft" worden sei. Sodann habe die Weitergabe der "ehrverletzenden Unwahrheiten" mit Schreiben vom 4. April 2024 an die KESB U. die Beschwerdeführerin in ein schlechtes Licht gerückt und ihre Eignung zur Wahrnehmung der Aufgabe als erste Vorsorgebeauftragte in Frage gestellt, sodass die KESB U. ihre anfängliche Zusicherung für ein Erstgespräch mit der Beschwerdeführerin zurückgenommen und die in Aussicht gestellte Genehmigung des Vorsorgeauftrags in Wiedererwägung gezogen habe.

1.3.2. In Bezug auf den finanziellen Schaden macht die Beschwerdeführerin finanzielle Auswirkungen in der Höhe von bislang Fr. 20’000.– geltend und stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr aufgrund der ehrverletzenden Äusserungen gegenüber der KESB U. die Stellung als erste Vorsorgebeauftragte der gemeinsamen Eltern entzogen und dadurch zwei kostspielige noch andauernde Verwaltungsverfahren ausgelöst worden seien. Basierend auf den Falschdarstellungen und einer unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes habe zwischenzeitlich eine externe Vorsorgedienstleisterin beauftragt und aus dem Nachlass der Eltern als potenzielle Erbschaftsmasse der Beschwerdeführerin vergütet werden müssen.

1.4. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation nicht darzulegen.

1.4.1. Zunächst führt die Beschwerdeführerin in ihren Vorbringen betreffend einen möglichen Genugtuungsanspruch nicht hinreichend aus, inwiefern die zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen einer Persönlichkeitsverletzung erfüllt sein sollen. Aus der Beschwerde wird nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber Rechtsanwalt C. und wiederum dessen Aussagen gegenüber der KESB U. die Beschwerdeführerin in ihrer Persönlichkeit derart stark verletzt haben sollen sowie objektiv und subjektiv besonders schwer wiegen würden, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen. Insbesondere geht die Beschwerdeführerin nicht auf die einzelnen mutmasslichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ein. Der Beschwerde ist einzig im materiellen Teil zu entnehmen, die Eingabe von Rechtsanwalt C. würde aussagen, "die Beschwerdeführerin habe sich am Vermögen der Eltern diebisch bedient" und es läge daher ein "mehrfacher Vorwurf strafbaren Handelns" vor, welcher notorisch als ehrenrührige Tatsachenbehauptung zu werten sei. Das Wort "diebisch" lässt sich im besagten Schreiben von Rechtsanwalt C. vom 4. April 2024 nicht finden. Ungeachtet dessen findet sich in der Beschwerde keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der tatsächlich verwendeten Begriffe, dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, und keine Darlegung der gesamten konkreten Umstände, welche die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Persönlichkeitsverletzung begründen könnten. Insgesamt erfüllt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen die Begründungsanforderungen nicht. Sie vermag namentlich die Umstände, aus denen sich ein hinreichender Schweregrad des Eingriffs ergeben soll, nicht glaubhaft zu machen.

1.4.2. Bei der geltend gemachten Schadenersatzforderung unterlässt es die Beschwerdeführerin, hinreichende Ausführungen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR zu tätigen.
Zwar beziffert die Beschwerdeführerin einen Schaden von Fr. 20’000.–, der ihr bislang entstanden sein soll. Sie legt jedoch nicht dar, wie sich der geltend gemachte Betrag zusammensetzt, das heisst konkret, ob er aus dem Entzug des Vorsorgeauftrags, aus den Kosten der von ihr eingeleiteten Verwaltungsverfahren oder aus der Beauftragung einer externen Vorsorgedienstleisterin stammen soll – und welcher Position welcher Anteil am behaupteten Schaden zukommen soll. Sodann wird aus der Begründung nicht ersichtlich, weshalb die angeführten Positionen ein Vermögensschaden im Sinne der Rechtsprechung sein sollen, zumal namentlich die Kosten für die externe Vorsorgedienstleisterin wohl nicht der Beschwerdeführerin belastet werden. 
In Bezug auf die Kausalität führt die Beschwerdeführerin aus, finanzielle Ansprüche stammten "direkt oder indirekt" aus der mutmasslichen Ehrverletzung. Weitergehende Ausführungen, inwiefern die mutmassliche Straftat kausal den behaupteten Schaden verursacht haben soll, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin begründet damit insbesondere nicht hinreichend substanziiert, inwiefern der geltend gemachte Schaden unmittelbar durch die Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 resp. deren ehemaligen Rechtsanwalt C. hervorgerufen worden sein sollen. So ist etwa nicht dargelegt, inwiefern sich der Entzug des – zu diesem Zeitpunkt nach eigener Darstellung noch nicht definitiv erteilten – Vorsorgeauftrags direkt finanziell auf die Beschwerdeführerin ausgewirkt haben soll. 

1.4.3. Sodann stammen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Anwalts- und Verfahrenskosten und die mögliche Verringerung der Anwartschaft nicht unmittelbar aus der zur Anzeige gebrachten Straftat (vgl. E. 1.4.1 hiervor). Sie können damit keinen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG begründen (vgl. Urteil 7B_1044/2024 vom 14. August 2025 E. 1.3.1 in Bezug auf die Anwaltskosten; mit weiteren Hinweisen).

1.4.4. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens stellen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren dar und begründen keinen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur, Rechtsgrundlage einer solchen Entschädigung bildet das Strafverfahrensrecht (vgl. Urteil 7B_1188/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.1.3) : Der Privatklägerschaft sind im Zusammenhang mit einem Strafprozess erwachsene Aufwendungen gegebenenfalls nach Art. 433 StPO zu entschädigen.

1.4.5. Die zur Anzeige gebrachte Straftat – ein angebliches Ehrverletzungsdelikt – kann endlich offenkundig nicht unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität der Beschwerdeführerin geführt haben, woraus sich ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergeben könnte. Es besteht somit vorliegend kein Anlass, von den strengen Begründungsanforderungen abzuweichen.

1.5.

1.5.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 136 IV 41 E. 1.4; Urteil 7B_516/2025 vom 23. September 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.5.2. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe formelle Vorschriften mit einer übertriebenen Schärfe angewendet, ihr empfindlich und in unzulässiger Weise den Rechtsweg versperrt und damit das Verbot des überspitzten Formalismus sowie das rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 BV bzw. Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO verletzt. Sie habe sich, anders als die Vorinstanz dies pauschal verneint habe, in ihrer Laienbeschwerde sehr wohl mit der Begründung der Einstellungsverfügung auseinandergesetzt. Sie habe den dargestellten Sachverhalt als unrichtig gerügt und sinngemäss vorgetragen, die Untersuchung sei ungenügend erfolgt. Sie habe bemängelt, die Staatsanwaltschaft habe die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren ehemaligen Rechtsanwalt, C., als "Provokationen, welche für ihn als Anwalt generell erlaubt sind" (Originalwortlaut in der Einstellungsverfügung: "[…] seitens der Anwaltschaft ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und Provokationen hinzunehmen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erwiesen") verharmlost, und berichtigend vorgebracht, dass es sich um ehrverletzende, diffamierende und folgeschwere Lügen handle.

1.5.3. Mit dieser Rüge dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Obschon die Vorinstanz erkennt, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genüge und insoweit nicht auf sie eintritt (angefochtener Beschluss E. 3 S. 4), setzt sie sich materiell mit den "hinreichend begründeten Vorbringen" auseinander: M it dem Kernsachverhalt und den entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 24. September 2024, das heisst, mit der mutmasslich ehrverletzenden Äusserung der Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren ehemaligen Rechtsvertreter, C. (angefochtener Beschluss E. 4 ff. S. 4 ff.). In diesem Punkt weist die Vorinstanz die Beschwerde ab (angefochtener Beschluss E. 6 S. 5). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen damit auf eine erneute Überprüfung in der Sache ab, wie sich auch aus ihren in diesem Zusammenhang vorgetragenen Anträgen ergibt: " Aus diesen Gründen " (die vorgetragene Verletzung von formellen Vorschriften) sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 2 fortzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Verletzung von Verfahrensrechten durch die Vorinstanz, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, liegt damit insgesamt nicht vor.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)

Dispositiv

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 

Lausanne, 30. Januar 2026 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 

Abrecht Clément